Flüchtlingskinder in der Kindertagesbetreuung - Allgemeine Info. aus der Sozialbehörde:

  1. Kinder aus Flüchtlingsfamilien, die einen Aufenthaltsstatus und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, haben die gleichen Rechtsansprüche auf Kindertagesbetreuung wie alle anderen Kinder.

    Diese Kinder erhalten auf Antrag der Eltern einen Kita-Gutschein, den die Kita-Träger entsprechend der Bedingungen des Landesrahmenvertrags ‚Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen‘ mit der Sozialbehörde abrechnen.
    Es gibt keine Ungleichbehandlung zwischen Kindern aus Flüchtlingsfamilien und anderen.
    Die Kita-Träger erhalten für alle Kinder für dieselben Leistungen dieselben Entgelt

    Info Oktober 2023 - Info aus der Sozialbehörde:Befristete Verfahrensvereinfachung für die Beantragung im Zeitraum September 2023 bis Dezember 2024: 
    Für Familien in öffentlich-rechtlichen Wohnunterkünften sowie in vergleichbaren wohnräumlichen Verhältnissen wurde der Zugang zur ganztägigen Kindertagesbetreuung verbessert und das Bewilligungsverfahren beschleunigt:
    Es wurde sich auf eine befristete Verfahrensvereinfachung bei der Bewilligung von 8-Stunden Kita-Gutscheinen und Kindertagespflege (40 Wochenstunden) für Kinder in öffentlich-rechtlichen Wohnunterkünften sowie in vergleichbaren Wohnsituationen verständigt. Dies gilt für den Zeitraum Ende September 2023 bis Dezember 2024 (bezogen auf den Bewilligungsbeginn)
    Familien, die nachweislich in öffentlich-rechtlichen Wohnunterkünften oder in vergleichbaren Wohnsituationen leben, wird auf Antrag ein 8-Stunden Kita-Gutschein bzw. Kindertagespflege im Umfang von bis 40 Wochenstunden bewilligt. Die Bewilligung erfolgt aufgrund eines dringlichen sozial bedingten oder pädagogischen Bedarfs gem. § 6 Abs. 3 KibeG (Prio 10, besondere Lebenslagen).
    Das Einholen einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Gutachtens des zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienstes oder der sozialpädagogischen Fachkräfte ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
    Bei Familien, welche öffentlich-rechtlich untergebracht sind (in Wohnunterkünften, auch Interimsstandorten, Hotels, jedoch nicht in Unterkünften mit der Perspektive Wohnen (UPW)) wird die Wohnsituation allein anhand der Adresse im Antrag identifiziert. Durchschnittlich stehen den Familien dort pro Person 7 qm Wohnfläche zuzüglich der Anteile an Gemeinschaftsflächen zur Verfügung.
    Bei Familien, welche in vergleichbaren privaten Wohnsituationen (in Wohnungen, WG-Zimmern) leben, wird der Anspruch durch entsprechende Unterlagen (in der Regel Mietvertrag/Untermietvertrag) geprüft

  2. Kinder aus Flüchtlingsfamilien ohne Aufenthaltsstatus, d.h. ohne Aufenthaltstitel oder formelle Duldung,
    haben keinen Zugang zu sozialen Leistungen und damit keine Möglichkeit, einen Kita-Gutschein zu erhalten.

    Für diese Kinder gilt das in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 20.11.2013 (Drucksache 20/5904) dargestellte Verfahren.

    Für die Betreuung der Kinder ohne Aufenthaltsstatus erhalten die Kita-Träger je Kind ein Entgelt analog des Kita-Gutscheinsystems.

    Die Abrechnung erfolgt nicht über das Kita-Gutscheinsystem, sondern über das Flüchtlingszentrum Hamburg, welches eine hierfür zweckgebundene Zuwendung erhält.

  3. Für Kinder in allen zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen (ZEA)
    für Flüchtlinge sind sog. Halboffene Kinderbetreuungsangebote für 3-7 jährige Kinder eingerichtet worden bzw. vorgesehen.

    Diese bieten Kindern im Umfang von 4 Stunden täglich an  5 Tagen in der Woche ein kindgerechtes Umfeld und Eltern z.B. Gelegenheit, ihre behördlichen Angelegenheiten zu regeln.

    Die Angebote entsprechen nicht den Standards von Regelangeboten der Kindertagesbetreuung und werden nicht über Kita-Gutscheine, sondern über Pauschalen mit den jeweiligen Trägern der Angebote abgerechnet.

    Die Mittel werden von der Behörde für Inneres und Sport zur Verfügung gestellt.

Informationen speziell zu Flüchtlingskindern finden sich unter:

http://www.hamburg.de/fluechtlingskinder/ und den Folgeseiten: Informationen für Fachkräfte, Flüchtlingsfamilien, Rechtsansprüchen, Unterstützung und vielen mehr.

Allgemeine Informationen zu den Möglichkeiten wie Flüchtlingen geholfen werden kann, wie sich Ehrenamtliche engagieren können, sowie zu Unterkünften und den Standorten finden sich unter:

http://www.hamburg.de/fluechtlinge/ und den Folgeseiten

http://www.hamburg.de/hh-hilft/
http://www.hamburg.de/fluechtlinge/termine/
http://www.hamburg.de/fluechtlinge-unterbringung-standorte/

Eine Auflistung über die Angebote zu Betreuung und Beratung hier: 
http://www.hamburg.de/fluechtlinge/4334084/betreuung-und-beratung/

Informationen rund ums Thema Gesundheit sind hier zusammengefasst:
http://www.hamburg.de/gesundheit-fluechtlinge/

Weitere allgemeine Info auch unter http://www.bamf.de


In der Anlage findet sich die schriftliche kleine Anfrage (SKA) Drucksache 21/962 Kinderbetreuung von Flüchtlingen in Unterkünften vom 2. Juli 2015. In dieser werden auf die Fragen

  1. Was ist unter halboffener Kinderbetreuung zu verstehen?
  2. Besitzt jede Hamburger Flüchtlingsunterkunft ein halboffenes Kinderbetreuungsangebot?
  3. Welche Kapazitäten haben die halboffenen Kinderbetreuungsangebote in den jeweiligen Unterkünften?
    Wie viele Betreuer sind dort jeweils tätig? Wie groß sind die Gruppen? Wie ist die Betreuer-Kind-Relation?
    Wie hoch ist jeweils die Auslastung der Kinderbetreuungsangebote? Zu welchen Tageszeiten ist eine Betreuung möglich?
  4. Gibt es in den halboffenen Kinderbetreuungsangeboten Mindeststandards hinsichtlich Qualität, Betreueranzahl,
    Platz und Zugang zu sanitären Anlagen?
  5. Welche Ausbildungen haben die jeweiligen Betreuer in den Kinderbetreuungseinrichtungen?
  6. Jeweils wie viele Kinder im Alter von null bis drei und vier bis sechs leben in ZEA beziehungsweise Folgeunterkünften?
    Wie viele insgesamt und pro Einrichtung besuchen eine Kita mit Gutschein, ohne Gutschein bzw. eine halboffene Kinderbetreuung?